Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Text
Feuerlöschplan.
§ 48. Unter Mitwirkung eines Brandsachverständigen ist ein Feuerlöschplan aufzustellen und dem Revierbergamte zur Genehmigung vorzulegen. In diesem Plane sind ein Brandmeister und dessen Stellvertreter aus der Belegschaft zu bestimmen. Darin ist auch bereits auf die Zusammenarbeit mit den benachbarten Ortsfeuerwehren Rücksicht zu nehmen. Bei Genehmigung dieses Planes hat das Revierbergamt die im § 49, (1), vorgesehene Wassermenge festzusetzen. Paragraph 48, Unter Mitwirkung eines Brandsachverständigen ist ein Feuerlöschplan aufzustellen und dem Revierbergamte zur Genehmigung vorzulegen. In diesem Plane sind ein Brandmeister und dessen Stellvertreter aus der Belegschaft zu bestimmen. Darin ist auch bereits auf die Zusammenarbeit mit den benachbarten Ortsfeuerwehren Rücksicht zu nehmen. Bei Genehmigung dieses Planes hat das Revierbergamt die im Paragraph 49,, (1), vorgesehene Wassermenge festzusetzen.
Dokumentnummer
NOR40003598