Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Text
Feuerlöscheinrichtungen.
§ 49. (1) Wenn der Bohrturm oder die Betriebsgebäude aus Holz sind, ist zum Feuerlöschen eine entsprechende Wassermenge vorrätig zu halten. An Stelle eines solchen Wasservorrates kann der Anschluß an eine genügend starke und verläßliche Wasser- oder Dampfleitung gewählt werden.Paragraph 49, (1) Wenn der Bohrturm oder die Betriebsgebäude aus Holz sind, ist zum Feuerlöschen eine entsprechende Wassermenge vorrätig zu halten. An Stelle eines solchen Wasservorrates kann der Anschluß an eine genügend starke und verläßliche Wasser- oder Dampfleitung gewählt werden.
(2)Absatz 2,Eine genügend starke Feuerlöscheinrichtung ist bereitzustellen. Bei jedem Bohrturm sind mindestens zwei gebrauchsbereite Handfeuerlöscher vorrätig zu halten, die auch zur Löschung von Bränden an elektrischen Anlagen behördlich zugelassen sein müssen.
(3)Absatz 3,Für Anlagen zur Speicherung und Weiterverarbeitung von Öl und Gas sind besondere Feuerlöscheinrichtungen zu schaffen. Solche Anlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn das Revierbergamt die vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen genehmigt hat.
(4)Absatz 4,Ersatzfüllungen und Ersatzteile für die Feuerlöscheinrichtungen sind in ausreichender Menge vorrätig zu halten.
(5)Absatz 5,Je nach Lage, Art und Größe des Betriebes sind Feuerschutzanzüge, Rauchhelme, Gasschutzgeräte, Spaten, Schaufeln, Krampen, Beile, Wassereimer, Schläuche, Sand usw. in ausreichender Menge bereit zu halten.
(6)Absatz 6,An geeigneten Stellen ist durch Schilder auf die nächste Feuerlöscheinrichtung hinzuweisen.
(7)Absatz 7,Alle Feuerlöscheinrichtungen sind halbjährlich zu überprüfen. Wenn es das Revierbergamt für erforderlich hält, hat dies durch einen Brandsachverständigen zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40003599