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§ 49

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4901.10.197531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Feuerlöscheinrichtungen.

Paragraph 49, (1) Wenn der Bohrturm oder die Betriebsgebäude aus Holz sind, ist zum Feuerlöschen eine entsprechende Wassermenge vorrätig zu halten. An Stelle eines solchen Wasservorrates kann der Anschluß an eine genügend starke und verläßliche Wasser- oder Dampfleitung gewählt werden.

  1. Absatz 2,Eine genügend starke Feuerlöscheinrichtung ist bereitzustellen. Bei jedem Bohrturm sind mindestens zwei gebrauchsbereite Handfeuerlöscher vorrätig zu halten, die auch zur Löschung von Bränden an elektrischen Anlagen behördlich zugelassen sein müssen.

  1. Absatz 3,Für Anlagen zur Speicherung und Weiterverarbeitung von Öl und Gas sind besondere Feuerlöscheinrichtungen zu schaffen. Solche Anlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn das Revierbergamt die vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen genehmigt hat.

  1. Absatz 4,Ersatzfüllungen und Ersatzteile für die Feuerlöscheinrichtungen sind in ausreichender Menge vorrätig zu halten.

  1. Absatz 5,Je nach Lage, Art und Größe des Betriebes sind Feuerschutzanzüge, Rauchhelme, Gasschutzgeräte, Spaten, Schaufeln, Krampen, Beile, Wassereimer, Schläuche, Sand usw. in ausreichender Menge bereit zu halten.

  1. Absatz 6,An geeigneten Stellen ist durch Schilder auf die nächste Feuerlöscheinrichtung hinzuweisen.

  1. Absatz 7,Alle Feuerlöscheinrichtungen sind halbjährlich zu überprüfen. Wenn es das Revierbergamt für erforderlich hält, hat dies durch einen Brandsachverständigen zu erfolgen.

Schlagworte

Wasserleitung

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003599