Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Text
Feuerlöschmannschaft.
§ 50. (1) Bei jedem Bohrbetrieb ist eine Löschmannschaft auszubilden. Zur Erhaltung eines entsprechenden Bereitschaftsgrades müssen mindestens monatlich Übungen veranstaltet werden, deren Bedingungen dem Ernstfalle möglichst anzupassen sind. Über die Ausbildung der Löschmannschaft und die vorgenommenen Übungen sind Vormerkungen zu führen.Paragraph 50, (1) Bei jedem Bohrbetrieb ist eine Löschmannschaft auszubilden. Zur Erhaltung eines entsprechenden Bereitschaftsgrades müssen mindestens monatlich Übungen veranstaltet werden, deren Bedingungen dem Ernstfalle möglichst anzupassen sind. Über die Ausbildung der Löschmannschaft und die vorgenommenen Übungen sind Vormerkungen zu führen.
(2)Absatz 2,Mit den Ortsfeuerwehren der Nachbarorte sind über die Zusammenarbeit im Falle eines Brandes Vereinbarungen zu treffen.
(3)Absatz 3,Für mehrere Bohrbetriebe können mit Genehmigung des Revierbergamtes gemeinsame Feuerlöscheinrichtungen geschaffen und gemeinsame Löschmannschaften gebildet werden.
Dokumentnummer
NOR40003600