Rechtstracker.at

§ 50

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5001.10.197531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Feuerlöschmannschaft.

Paragraph 50, (1) Bei jedem Bohrbetrieb ist eine Löschmannschaft auszubilden. Zur Erhaltung eines entsprechenden Bereitschaftsgrades müssen mindestens monatlich Übungen veranstaltet werden, deren Bedingungen dem Ernstfalle möglichst anzupassen sind. Über die Ausbildung der Löschmannschaft und die vorgenommenen Übungen sind Vormerkungen zu führen.

  1. Absatz 2,Mit den Ortsfeuerwehren der Nachbarorte sind über die Zusammenarbeit im Falle eines Brandes Vereinbarungen zu treffen.

  1. Absatz 3,Für mehrere Bohrbetriebe können mit Genehmigung des Revierbergamtes gemeinsame Feuerlöscheinrichtungen geschaffen und gemeinsame Löschmannschaften gebildet werden.

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003600