Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Text
Verständigung im Fall eines Brandes.
§ 51. (1) Vom Ausbruch eines Brandes sind die Ortsfeuerwehren der Nachbarorte und das Revierbergamt unverzüglich zu verständigen.Paragraph 51, (1) Vom Ausbruch eines Brandes sind die Ortsfeuerwehren der Nachbarorte und das Revierbergamt unverzüglich zu verständigen.
(2)Absatz 2,Ebenso sind die Nachbarbetriebe vom Ausbruch eines Brandes, allenfalls durch besonders vereinbarte Zeichen, unverzüglich in Kenntnis zu setzen, damit sie rechtzeitig Maßnahmen gegen ein Übergreifen des Brandes auf ihre Anlagen treffen können.
Dokumentnummer
NOR40003601