Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Beachte
An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt -
soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen
sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 3)Arbeit. vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, Artikel 3,)
Text
XIII. Sicherheitsabstände der Bohrlöcher.römisch dreizehn. Sicherheitsabstände der Bohrlöcher.
§ 53. (1) Bohrlöcher müssen entfernt sein:Paragraph 53, (1) Bohrlöcher müssen entfernt sein:
mindestens 100 m von Wohngebäuden und fremden Betriebsstätten;
mindestens 30 m von öffentlichen Straßen und Plätzen, Verkehrsanlagen, Freileitungen, schiffbaren Gewässern; sind aber über Bohrlöchern Bohrgerüste (Bohrmaste) aufgestellt, die nicht in betonierten Fundamenten befestigt sind, so ist die Entfernung zwischen jedem dieser Bohrlöcher und jedem der angeführten zu schützenden Objekte oder Gewässer mit mindestens der Höhe der Bohrgerüste (Bohrmaste) zuzüglich 15 v. H., jedoch mit wenigstens 30 m anzunehmen;
mindestens 30 m von der Begrenzung des eigenen Aufsuchungsgebietes, Gewinnungs- beziehungsweise Grubenfeldes (Grubenmaßes), von Wäldern, Mannschaftsräumen (§ 93) und von eigenen Gebäuden mit Feuerstellen;mindestens 30 m von der Begrenzung des eigenen Aufsuchungsgebietes, Gewinnungs- beziehungsweise Grubenfeldes (Grubenmaßes), von Wäldern, Mannschaftsräumen (Paragraph 93,) und von eigenen Gebäuden mit Feuerstellen;
mindestens 15 m von öffentlichen Wegen, von nicht schiffbaren Gewässern sowie von Brunnen.
(2)Absatz 2,Die Berghauptmannschaft kann im Einzelfall, wenn besondere Vorsicht geboten erscheint, die in Abs. 1 angeführten Mindestabstände erhöhen oder, wenn besonders günstige Umstände vorliegen, bis an die Grenzen der explosionsgefährdeten Betriebsbereiche (§ 47A) herabsetzen.Die Berghauptmannschaft kann im Einzelfall, wenn besondere Vorsicht geboten erscheint, die in Absatz eins, angeführten Mindestabstände erhöhen oder, wenn besonders günstige Umstände vorliegen, bis an die Grenzen der explosionsgefährdeten Betriebsbereiche (Paragraph 47 A,) herabsetzen.
Schlagworte
Gewinnungsfeld
Dokumentnummer
NOR40026249