Rechtstracker.at

§ 53

Fassungen
09.01.2002 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5309.01.200231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§ 5301.10.197508.01.2002 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

09.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt -

soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen

sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und

Arbeit. vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, Artikel 3,)

Text

römisch dreizehn. Sicherheitsabstände der Bohrlöcher.

Paragraph 53, (1) Bohrlöcher müssen entfernt sein:

  1. Litera a
    mindestens 100 m von Wohngebäuden und fremden Betriebsstätten;
  2. Litera b
    mindestens 30 m von öffentlichen Straßen und Plätzen, Verkehrsanlagen, Freileitungen, schiffbaren Gewässern; sind aber über Bohrlöchern Bohrgerüste (Bohrmaste) aufgestellt, die nicht in betonierten Fundamenten befestigt sind, so ist die Entfernung zwischen jedem dieser Bohrlöcher und jedem der angeführten zu schützenden Objekte oder Gewässer mit mindestens der Höhe der Bohrgerüste (Bohrmaste) zuzüglich 15 v. H., jedoch mit wenigstens 30 m anzunehmen;
  3. Litera c
    mindestens 30 m von der Begrenzung des eigenen Aufsuchungsgebietes, Gewinnungs- beziehungsweise Grubenfeldes (Grubenmaßes), von Wäldern, Mannschaftsräumen (Paragraph 93,) und von eigenen Gebäuden mit Feuerstellen;
  4. Litera d
    mindestens 15 m von öffentlichen Wegen, von nicht schiffbaren Gewässern sowie von Brunnen.

  1. Absatz 2,Die Berghauptmannschaft kann im Einzelfall, wenn besondere Vorsicht geboten erscheint, die in Absatz eins, angeführten Mindestabstände erhöhen oder, wenn besonders günstige Umstände vorliegen, bis an die Grenzen der explosionsgefährdeten Betriebsbereiche (Paragraph 47 A,) herabsetzen.

Schlagworte

Gewinnungsfeld

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40026249