Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Text
Anwesenheit des Betriebsleiters und des Bohrmeisters.
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Der Betriebsleiter oder sein gemäß § 8 der Durchführungsverordnung zum Bergbaubetriebsleitergesetz, R. G. Bl. Nr. 75/1894, zu bestellender Stellvertreter muß dauernd bei der Bohrung anwesend oder jederzeit erreichbar sein. Schwierige und gefährliche Arbeiten hat er persönlich zu überwachen.Der Betriebsleiter oder sein gemäß Paragraph 8, der Durchführungsverordnung zum Bergbaubetriebsleitergesetz, R. G. Bl. Nr. 75 aus 1894,, zu bestellender Stellvertreter muß dauernd bei der Bohrung anwesend oder jederzeit erreichbar sein. Schwierige und gefährliche Arbeiten hat er persönlich zu überwachen.
(2)Absatz 2,Der Bohrmeister oder sein Stellvertreter darf sich während des Bohrbetriebes weder ohne wichtige Gründe aus dem Bohrturm entfernen noch während der Schichtzeit den Bereich des Bohrbetriebes verlassen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Dokumentnummer
NOR40003612