Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Text
Sicherung von Winden und lösbaren Verbindungen.
§ 63. (1) Die zum Aufwinden und Herablassen schwerer Stücke der Bohreinrichtung bestimmten maschinellen Haspelwinden dürfen kein Sperrad haben.Paragraph 63, (1) Die zum Aufwinden und Herablassen schwerer Stücke der Bohreinrichtung bestimmten maschinellen Haspelwinden dürfen kein Sperrad haben.
(2)Absatz 2,Alle an den Bohreinrichtungen verwendeten Bolzen, Schellen, Schäkel, Hebekappen und ähnliche lösbare Verbindungen müssen gegen unbeabsichtigte Lösung und Herabfallen durch geeignete Einrichtungen, wie Vorstecker, Sicherheitsketten u. dgl., soweit es möglich ist, gesichert sein.
Dokumentnummer
NOR40003616