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§ 65

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6501.10.197531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Sicherung gegen Absturz und fallende Gegenstände.

Paragraph 65, (1) Der Gefahr des Ausgleitens an den Arbeitsstätten ist in geeigneter Weise vorzubeugen.

  1. Absatz 2,Bei gefährlichen Arbeiten im oberen Teile der Bohrtürme müssen die Arbeiter durch sicher befestigte Rettungsgürtel gegen Absturz geschützt sein.

  1. Absatz 3,Es ist verboten, lose Gegenstände auf den Bühnen liegen zu lassen.

  1. Absatz 4,Das Tragen von Holzschuhen auf den Bühnen der Bohrtürme ist verboten.

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003618