Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Text
XV. Maßnahmen gegen Überbohren und Verwässerung.römisch fünfzehn. Maßnahmen gegen Überbohren und Verwässerung.
Standrohr.
§ 67. Bei Beginn jeder Bohrung ist der Kopf des Bohrloches durch ein genügend fest eingebautes Standrohr zu versichern. Wo in der Nähe der Tagesoberfläche wasserdurchlässige Schichten vorhanden sind, muß, wenn diese nicht besonders verrohrt werden, das Standrohr bis in das wasserundurchlässige Liegende dieser Schichten geführt werden. Paragraph 67, Bei Beginn jeder Bohrung ist der Kopf des Bohrloches durch ein genügend fest eingebautes Standrohr zu versichern. Wo in der Nähe der Tagesoberfläche wasserdurchlässige Schichten vorhanden sind, muß, wenn diese nicht besonders verrohrt werden, das Standrohr bis in das wasserundurchlässige Liegende dieser Schichten geführt werden.
Dokumentnummer
NOR40003620