Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Text
Bohren mit und ohne Spülung.
§ 69. (1) Bei Spülbohrung ist dafür zu sorgen, daß die Menge der Spülflüssigkeit gemessen werden kann.Paragraph 69, (1) Bei Spülbohrung ist dafür zu sorgen, daß die Menge der Spülflüssigkeit gemessen werden kann.
(2)Absatz 2,Wo Salzlagerstätten durchbohrt werden, müssen solche Spülflüssigkeiten verwendet werden, die Salz nicht auflösen.
(3)Absatz 3,Treten ungewöhnliche Spülverluste ein, so ist deren Ursache festzustellen und zu versuchen, sie durch geeignete Maßnahmen hintanzuhalten. Gelingt es nicht, den Spülumlauf aufrechtzuerhalten, so ist das Bohren einzustellen und das Revierbergamt sofort zu verständigen. Das Verdichten des Bohrloches muß im Einvernehmen mit dem Revierbergamte erfolgen. Hernach darf das Bohren nur mit Bewilligung des Revierbergamtes wieder aufgenommen werden.
Dokumentnummer
NOR40003622