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§ 69

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6901.10.197531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Bohren mit und ohne Spülung.

Paragraph 69, (1) Bei Spülbohrung ist dafür zu sorgen, daß die Menge der Spülflüssigkeit gemessen werden kann.

  1. Absatz 2,Wo Salzlagerstätten durchbohrt werden, müssen solche Spülflüssigkeiten verwendet werden, die Salz nicht auflösen.

  1. Absatz 3,Treten ungewöhnliche Spülverluste ein, so ist deren Ursache festzustellen und zu versuchen, sie durch geeignete Maßnahmen hintanzuhalten. Gelingt es nicht, den Spülumlauf aufrechtzuerhalten, so ist das Bohren einzustellen und das Revierbergamt sofort zu verständigen. Das Verdichten des Bohrloches muß im Einvernehmen mit dem Revierbergamte erfolgen. Hernach darf das Bohren nur mit Bewilligung des Revierbergamtes wieder aufgenommen werden.

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003622