Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
II. Oberfläche.römisch zwei. Oberfläche.
Umzäunung und Betreten der Anlagen.
§ 6. (1) Wenn und soweit es öffentliche Rücksichten erfordern, sind die Betriebsanlagen einzuzäunen, doch müssen den Arbeitern sichere Fluchtwege in genügender Zahl zur Verfügung stehen. Vertiefungen im Umkreise von 10 m um den Bohrturm sind so zu versichern, daß sie die Flucht nicht behindern können.Paragraph 6, (1) Wenn und soweit es öffentliche Rücksichten erfordern, sind die Betriebsanlagen einzuzäunen, doch müssen den Arbeitern sichere Fluchtwege in genügender Zahl zur Verfügung stehen. Vertiefungen im Umkreise von 10 m um den Bohrturm sind so zu versichern, daß sie die Flucht nicht behindern können.
(2)Absatz 2,Das Betreten der Betriebsanlagen ist Unbefugten verboten. Dieses Verbot ist unter Berufung auf diese Bergpolizeiverordnung durch Warnungstafeln ersichtlich zu machen.
Dokumentnummer
NOR40003532