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§ 78

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7801.10.197531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Wasserzuflüsse beim Förderbetrieb.

Paragraph 78, (1) Wenn beim Förderbetrieb das Auftreten von Wasserzuflüssen festgestellt wird, ist dem Revierbergamte unverzüglich Anzeige zu erstatten.

  1. Absatz 2,Gelangt das Revierbergamt zur Kenntnis solcher Wasserzuflüsse, so kann es die Entnahme von Proben verlangen, die einer von ihm bestimmten Untersuchungsstelle einzusenden sind. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist dem Revierbergamte sogleich mitzuteilen.

  1. Absatz 3,Das Revierbergamt ist befugt, bei Gefahr einer Verwässerung die Entwässerung oder Verfüllung des Bohrloches auf Kosten des hiezu verpflichteten Bergbauberechtigten durchführen zu lassen.

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003631