Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Text
Wasserzuflüsse beim Förderbetrieb.
§ 78. (1) Wenn beim Förderbetrieb das Auftreten von Wasserzuflüssen festgestellt wird, ist dem Revierbergamte unverzüglich Anzeige zu erstatten.Paragraph 78, (1) Wenn beim Förderbetrieb das Auftreten von Wasserzuflüssen festgestellt wird, ist dem Revierbergamte unverzüglich Anzeige zu erstatten.
(2)Absatz 2,Gelangt das Revierbergamt zur Kenntnis solcher Wasserzuflüsse, so kann es die Entnahme von Proben verlangen, die einer von ihm bestimmten Untersuchungsstelle einzusenden sind. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist dem Revierbergamte sogleich mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Das Revierbergamt ist befugt, bei Gefahr einer Verwässerung die Entwässerung oder Verfüllung des Bohrloches auf Kosten des hiezu verpflichteten Bergbauberechtigten durchführen zu lassen.
Dokumentnummer
NOR40003631