Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Text
Mannschaftsräume.
§ 93. Den Arbeitern sind zwei genügend große, heizbare Räume zur Verfügung zu stellen; der eine zum Umkleiden und Reinigen, der andere zum Ausruhen in den Arbeitspausen, Erwärmen und Einnehmen der Mahlzeiten. Paragraph 93, Den Arbeitern sind zwei genügend große, heizbare Räume zur Verfügung zu stellen; der eine zum Umkleiden und Reinigen, der andere zum Ausruhen in den Arbeitspausen, Erwärmen und Einnehmen der Mahlzeiten.
Dokumentnummer
NOR40003690