Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Text
Ausnahmen.
§ 96. (1) Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung und von darin vorgesehenen Fristen ist dem Bundesministerium für Handel und Verkehr vorbehalten, soweit nicht schon in dieser Verordnung die Revierbergämter als zuständig erklärt sind.Paragraph 96, (1) Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung und von darin vorgesehenen Fristen ist dem Bundesministerium für Handel und Verkehr vorbehalten, soweit nicht schon in dieser Verordnung die Revierbergämter als zuständig erklärt sind.
(2)Absatz 2,In Fällen dringender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für den Bestand der Bohranlage kann, soweit nötig, ohne besondere Bewilligung von diesen Vorschriften abgegangen werden.
Dokumentnummer
NOR40003693