Rechtstracker.at

§ 10 SigV

Fassungen
03.02.2000 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 30/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.200506.01.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008
§ 1003.02.200031.12.2004 BGBl. II Nr. 30/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

03.02.2000BGBl. II Nr. 30/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

SigV

Index

20/12 Urkunden

Text

Erbringung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten für

qualifizierte Zertifikate und sichere elektronische Signaturen

Paragraph 10, (1) Werden die Einrichtungen eines Zertifizierungsdiensteanbieters, der qualifizierte Zertifikate ausstellt, organisatorisch oder technisch getrennt geführt, so ist durch Sicherheitsmaßnahmen sicherzustellen, dass die Übertragung der Daten zwischen den Teileinrichtungen nicht zu einer Kompromittierung der Signatur- oder Zertifizierungsdienste führt.

  1. Absatz 2,Die technischen Einrichtungen eines Zertifizierungsdiensteanbieters sind so zu gestalten, dass deren Funktionen und Anwendungen, die zu den bereitgestellten Signatur- und Zertifizierungsdiensten gehören, von anderen Funktionen und Anwendungen getrennt sind. Eine Beeinflussung der Signatur- und Zertifizierungsdienste durch andere Funktionen und Anwendungen muss ausgeschlossen sein. Dies muss sowohl für den regulären Betrieb als auch für besondere Betriebssituationen und außerhalb des Betriebs sichergestellt sein. Besondere Betriebssituationen (zB Wartung) sind zu dokumentieren.

  1. Absatz 3,Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate ausstellt, hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, die seine Einrichtungen zur Erbringung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten vor unbefugtem Zutritt schützen.

  1. Absatz 4,Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate ausstellt, darf im Rahmen der bereitgestellten Signatur- und Zertifizierungsdienste nicht Personen beschäftigen, die wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen oder gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurden. Verurteilungen, die nach den Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1972 getilgt sind oder der beschränkten Auskunft unterliegen, bleiben außer Betracht. Die Zuverlässigkeit des Personals ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter in Abständen von zumindest zwei Jahren zu überprüfen.

  1. Absatz 5,Das technische Personal eines Zertifizierungsdiensteanbieters, der qualifizierte Zertifikate ausstellt, muss über ausreichendes Fachwissen in folgenden Bereichen verfügen:
    1. Ziffer eins
      allgemeine EDV-Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      Sicherheitstechnologie, Kryptographie, elektronische Signatur und Public Key Infrastructure,
    3. Ziffer 3
      technische Normen, insbesondere Evaluierungsnormen, sowie
    4. Ziffer 4
      Hard- und Software.

Auf Verlangen der Aufsichtsstelle muss der Zertifizierungsdiensteanbieter darlegen, durch welche einschlägige Ausbildung an anerkannten Bildungseinrichtungen oder durch welche einschlägigen fachlichen Tätigkeiten das ausreichende Fachwissen des Personals gegeben ist. Die Ausbildung des technischen Personals in den einzelnen Bereichen muss zumindest ein Jahr gedauert haben. Das ausreichende Fachwissen kann zB durch Absolvierung einer einschlägigen Höheren Technischen Lehranstalt (HTL), einer solchen Fachhochschule oder eines einschlägigen Studiums erworben werden. Diese Ausbildung kann durch eine fachlich einschlägige Tätigkeit in der Dauer von zumindest drei Jahren ersetzt werden.

  1. Absatz 6,Werden die Signaturerstellungsdaten beim Zertifizierungsdiensteanbieter erzeugt, so dürfen sie nur an den Signator ausgehändigt werden. Die Möglichkeit der Verwendung der Signaturerstellungsdaten vor der Aushändigung an den Signator muss ausgeschlossen sein. In jedem Fall hat sich der Zertifizierungsdiensteanbieter darüber zu vergewissern, dass die Signaturerstellungsdaten des Signators und die Signaturprüfdaten des entsprechenden Zertifikats in komplementärer Weise anwendbar sind.

  1. Absatz 7,Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Signator vor der erstmaligen Verwendung der Signaturerstellungsdaten über alle sicherheitsrelevanten Maßnahmen bei deren Anwendung (zB Sicherheit der Autorisierungscodes, Prüfung des Ausschlusses fremder Verwendung, Inanspruchnahme der Verzeichnis- und Widerrufsdienste, Möglichkeit der Anzeige zu signierender Daten, Verwendung geeigneter Formate) schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers klar und allgemein verständlich zu unterrichten.

Schlagworte

Signaturdienst, Verzeichnisdienst, Hardware

Gesetzesnummer

20000370

Dokumentnummer

NOR40003798