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§ 12 SigV

Fassungen
03.02.2000 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 30/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.200506.01.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008
§ 1203.02.200031.12.2004 BGBl. II Nr. 30/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

03.02.2000BGBl. II Nr. 30/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

SigV

Index

20/12 Urkunden

Text

Qualifizierte Zertifikate

Paragraph 12, (1) Stellt ein Zertifizierungsdiensteanbieter neben qualifizierten auch andere Zertifikate aus, so muss er für die Signatur der qualifizierten Zertifikate gesonderte Signaturerstellungsdaten verwenden.

  1. Absatz 2,Als Formate für qualifizierte Zertifikate sind insbesondere die im Anhang 2 Punkt 5 genannten Formate geeignet. Das Gleiche gilt für die Codierungen in qualifizierten Zertifikaten.

  1. Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer eines qualifizierten Zertifikats darf höchstens drei Jahre betragen und den Zeitraum der Eignung der eingesetzten technischen Komponenten und Verfahren sowie der zugehörigen Parameter nach den Anhängen 1 und 2 nicht überschreiten.

  1. Absatz 4,Bis zum Ablauf der Gültigkeit eines qualifizierten Zertifikats ist es zulässig, mit Ausnahme der Gültigkeitsdauer dieselben Inhalte samt denselben Signaturprüfdaten neu zu zertifizieren und auf diese Weise ein neues Zertifikat auszustellen. In allen anderen Fällen bewirken Zertifikate mit denselben Signaturprüfdaten und unterschiedlichen Inhalten eine Kompromittierung der betroffenen Zertifikate.

  1. Absatz 5,Ein Zertifizierungsdiensteanbieter ist berechtigt, mit Zustimmung eines anderen Zertifizierungsdiensteanbieters dessen Zertifikat oder die von diesem ausgestellten Zertifikate zu zertifizieren. Die Zertifikate, die er auf diese Weise ausstellt, dürfen keine Modifikationen aufweisen; er hat auch für die Erbringung der Verzeichnis- und Widerrufsdienste Sorge zu tragen und gegebenenfalls die Widerrufe des anderen Zertifizierungsdiensteanbieters unmittelbar nachzuvollziehen.

Schlagworte

Verzeichnisdienst

Gesetzesnummer

20000370

Dokumentnummer

NOR40003800