Rechtstracker.at

§ 18 SigV

Fassungen
01.01.2005 bis 06.01.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.01.200506.01.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008
§ 1803.02.200031.12.2004 BGBl. II Nr. 30/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

06.01.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008

Abkürzung

SigV

Index

20/12 Urkunden

Text

Aufsicht und Akkreditierung

Paragraph 18, (1) Die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit eines Zertifizierungsdiensteanbieters nach Paragraph 6, Absatz 2, SigG muss in elektronischer Form erfolgen. Soweit spezielle Inhalte der Anzeige nicht ein anderes Format erfordern, ist das Format XML mit Darstellungsfunktion, PDF, Ascii oder Postscript zu verwenden. Die Anzeige muss elektronisch signiert sein. Die Aufsichtsstelle muss in der Lage sein, sich von der Echtheit der Daten zu überzeugen. Zu diesem Zweck kann sie auch das persönliche Erscheinen des Zertifizierungsdiensteanbieters oder eines vertretungsbefugten Organs anordnen. Stellt der Zertifizierungsdiensteanbieter qualifizierte Zertifikate aus, so hat sich die Aufsichtsstelle darüber zu vergewissern, dass die Signaturerstellungsdaten des Zertifizierungsdiensteanbieters und die Signaturprüfdaten des entsprechenden Zertifikats in komplementärer Weise anwendbar sind.

  1. Absatz 2,Der Anzeige für qualifizierte Zertifikate sind insbesondere anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Sicherheits- und Zertifizierungskonzept,
    2. Ziffer 2
      Darstellung der spezifischen sicherheitsrelevanten Bedrohungen und Risiken beim Zertifizierungsdiensteanbieter,
    3. Ziffer 3
      Nachweis der finanziellen Ausstattung sowie der erforderlichen Haftpflichtversicherung und
    4. Ziffer 4
      Nachweis des Fachwissens des technischen Personals.
  2. Absatz 3,Die Anordnungen des Absatz eins, gelten für die Anzeige weiterer Sicherheits- und Zertifizierungskonzepte sowie für die Anzeige sicherheitsrelevanter Veränderungen bestehender Sicherheits- und Zertifizierungskonzepte sinngemäß.
  3. Absatz 4,Die Aufsichtsstelle hat Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, zumindest in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren sowie bei sicherheitsrelevanten Veränderungen des Sicherheits- und Zertifizierungskonzepts zu überprüfen. Darüber hinaus ist die Aufsichtsstelle berechtigt, jederzeit stichprobenartige Überprüfungen der Zertifizierungsdiensteanbieter vorzunehmen. Die Aufsichtsstelle hat eine solche zusätzliche Überprüfung vorzunehmen, wenn ein begründeter Verdacht des Vorliegens sicherheitsrelevanter Mängel besteht.
  4. Absatz 5,Die Aufsichtsstelle, ihre Organe sowie die für sie tätigen Personen und Einrichtungen unterliegen der Amtsverschwiegenheit im Sinn des Artikel 20, Absatz 3, B-VG.
  5. Absatz 6,In die bei der Aufsichtsstelle geführten Verzeichnisse dürfen nur solche Umstände aufgenommen werden, die auf ihre Richtigkeit hin überprüft wurden. Die Aufsichtsstelle muss eine allgemein zugängliche Homepage führen, in der ihre Adresse, ihre Signaturprüfdaten sowie die Formate der bei ihr geführten Verzeichnisse und die Zugangsmodalitäten zu diesen angegeben sind.
  6. Absatz 7,Im Fall einer freiwilligen Akkreditierung nach Paragraph 17, SigG tritt der Antrag auf Akkreditierung an die Stelle der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit des Zertifizierungsdiensteanbieters.
  7. Absatz 8,Die Kennzeichnung akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter nach Paragraph 17, SigG hat die Wortfolge "Akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter" zu enthalten. Akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter sind berechtigt, das Bundeswappen mit dem Schriftzug "Akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter" zu führen.

Schlagworte

Sicherheitskonzept

Gesetzesnummer

20000370

Dokumentnummer

NOR40061091