Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Signaturverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
06.01.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008
Text
Signaturen der Aufsichtsstelle
§ 6. Signaturerstellungsdaten, die die Aufsichtsstelle für sichere elektronische Signaturen bei der Führung der Verzeichnisse der Zertifikate für Zertifizierungsdiensteanbieter gemäß § 13 Abs. 3 SigG verwendet, müssen § 3 Abs. 2 entsprechen und in einer nach § 9 geprüften Signaturerstellungseinheit erzeugt und gespeichert werden. Sie dürfen außerhalb dieser Signaturerstellungseinheit nicht zur Verfügung stehen. Paragraph 6, Signaturerstellungsdaten, die die Aufsichtsstelle für sichere elektronische Signaturen bei der Führung der Verzeichnisse der Zertifikate für Zertifizierungsdiensteanbieter gemäß Paragraph 13, Absatz 3, SigG verwendet, müssen Paragraph 3, Absatz 2, entsprechen und in einer nach Paragraph 9, geprüften Signaturerstellungseinheit erzeugt und gespeichert werden. Sie dürfen außerhalb dieser Signaturerstellungseinheit nicht zur Verfügung stehen.
Schlagworte
Signaturdienst
Dokumentnummer
NOR40061079