Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Signaturverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Schutz der technischen Komponenten für sichere elektronische
Signaturen beim Zertifizierungsdiensteanbieter
§ 8. Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, die die Signaturerstellungsdaten sowie die zum Erstellen der Zertifikate und die zum Abrufbarhalten der Verzeichnis- und Widerrufsdienste eingesetzten technischen Komponenten vor Kompromittierung und unbefugtem Zugriff schützen. Unbefugte Zugriffe müssen erkennbar sein. Paragraph 8, Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, die die Signaturerstellungsdaten sowie die zum Erstellen der Zertifikate und die zum Abrufbarhalten der Verzeichnis- und Widerrufsdienste eingesetzten technischen Komponenten vor Kompromittierung und unbefugtem Zugriff schützen. Unbefugte Zugriffe müssen erkennbar sein.
Schlagworte
Verzeichnisdienst
Dokumentnummer
NOR40003796