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Art. 1

Fassungen
03.02.2000 bis 09.03.2016 — BGBl. II Nr. 34/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 103.02.200009.03.2016 BGBl. II Nr. 34/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik zum Kesselgesetz (Berichtsjahr 1998)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2000,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

03.02.2000BGBl. II Nr. 34/2000

Außerkrafttretensdatum

09.03.2016

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,).

Text

römisch eins.

Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, STAVO:

Anzahl der in Österreich in Überwachung stehenden Druckgeräte, nach Gerätearten gegliedert:

1. Bauart und Anzahl der in Überwachung stehenden Dampfkessel

2. Bauart und Anzahl der in Überwachung stehenden Behälter

3. Bauart und Anzahl der in Überwachung stehenden Rohrleitungen

Im Berichtsjahr wurden insgesamt fünf Rohrleitungen von der TÜ-W in Überwachung gemeldet. Es handelt sich dabei um drei Dampfleitungen mit einem Nenndurchmesser größer 250 mm und einer Länge über 100 m und um zwei Gasleitungen mit einem Nenndurchmesser zwischen 32 und 100 mm im Längenbereich zwischen 20 und 100 m.

römisch zwei.

Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, STAVO: 1. Anzahl der in Überwachung stehenden Herstellerbetriebe:

____________________________________________________________________

2. Anzahl der in Überwachung stehenden Füllstellen:

3. In Überwachung stehende Werksprüfstellen:

römisch drei.

Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, STAVO: In Österreich stehen folgende gemäß Kesselgesetz akkreditierte Prüfstellen zur Verfügung: (Stand: 1. 4. 1999)

Schlagworte

Stahlflasche, Energietechnik

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2016

Gesetzesnummer

20000374

Dokumentnummer

NOR40003816