Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik zum Kesselgesetz (Berichtsjahr 1998)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 34/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 59/2016).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,).
Text
I.römisch eins.
Gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 STAVO:Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, STAVO:
Anzahl der in Österreich in Überwachung stehenden Druckgeräte, nach Gerätearten gegliedert:
1. Bauart und Anzahl der in Überwachung stehenden Dampfkessel

2. Bauart und Anzahl der in Überwachung stehenden Behälter


3. Bauart und Anzahl der in Überwachung stehenden Rohrleitungen
Im Berichtsjahr wurden insgesamt fünf Rohrleitungen von der TÜ-W in Überwachung gemeldet. Es handelt sich dabei um drei Dampfleitungen mit einem Nenndurchmesser größer 250 mm und einer Länge über 100 m und um zwei Gasleitungen mit einem Nenndurchmesser zwischen 32 und 100 mm im Längenbereich zwischen 20 und 100 m.
II.römisch zwei.
Gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 STAVO:Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, STAVO: 1. Anzahl der in Überwachung stehenden Herstellerbetriebe:
____________________________________________________________________


2. Anzahl der in Überwachung stehenden Füllstellen:

3. In Überwachung stehende Werksprüfstellen:

III.römisch drei.
Gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 STAVO:Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, STAVO: In Österreich stehen folgende gemäß Kesselgesetz akkreditierte Prüfstellen zur Verfügung: (Stand: 1. 4. 1999)



Schlagworte
Stahlflasche, Energietechnik
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016
Dokumentnummer
NOR40003816