Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des BMUJF für 2000 und 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 37/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Maßnahmen zur Förderung von Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 11. (1) Für Frauen und Männer mit Betreuungspflichten sind im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit und ihrer Arbeitsteilung anzustreben.Paragraph 11, (1) Für Frauen und Männer mit Betreuungspflichten sind im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit und ihrer Arbeitsteilung anzustreben.
(2)Absatz 2,Bei der Festlegung von Sitzungszeiten ist nach Möglichkeit auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten bzw. Bediensteten mit Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen. Sitzungen sind möglichst
innerhalb der Normalarbeitszeit festzulegen,
langfristig zu planen und
den betroffenen Bediensteten rechtzeitig bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist Bedacht zu nehmen, dass Ausbildungsmöglichkeiten innerhalb der Normalarbeitszeit angeboten werden. Aus- bzw. Weiterbildungsveranstaltungen sind möglichst örtlich zentral abzuhalten und bei Bedarf ist auf die allfällige Notwendigkeit einer Kinderbetreuung Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Bei der Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit ist auf die zeitlichen Erfordernisse, die sich aus Betreuungspflichten ergeben, Rücksicht zu nehmen.
Schlagworte
Ausbildungsveranstaltung
Dokumentnummer
NOR40003831