Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
05.02.2000 bis 31.12.2001 — BGBl. II Nr. 37/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1105.02.200031.12.2001 BGBl. II Nr. 37/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des BMUJF für 2000 und 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

05.02.2000BGBl. II Nr. 37/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Maßnahmen zur Förderung von Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Paragraph 11, (1) Für Frauen und Männer mit Betreuungspflichten sind im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit und ihrer Arbeitsteilung anzustreben.

  1. Absatz 2,Bei der Festlegung von Sitzungszeiten ist nach Möglichkeit auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten bzw. Bediensteten mit Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen. Sitzungen sind möglichst
    1. Ziffer eins
      innerhalb der Normalarbeitszeit festzulegen,
    2. Ziffer 2
      langfristig zu planen und
    3. Ziffer 3
      den betroffenen Bediensteten rechtzeitig bekannt zu geben.

  1. Absatz 3,Im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist Bedacht zu nehmen, dass Ausbildungsmöglichkeiten innerhalb der Normalarbeitszeit angeboten werden. Aus- bzw. Weiterbildungsveranstaltungen sind möglichst örtlich zentral abzuhalten und bei Bedarf ist auf die allfällige Notwendigkeit einer Kinderbetreuung Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 4,Bei der Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit ist auf die zeitlichen Erfordernisse, die sich aus Betreuungspflichten ergeben, Rücksicht zu nehmen.

Schlagworte

Ausbildungsveranstaltung

Gesetzesnummer

20000376

Dokumentnummer

NOR40003831