Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des BMUJF für 2000 und 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 37/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Kommissionen und Beiräte
Zusammensetzung
§ 15. (1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen und Beiräten ist das Frauenförderungsgebot zu berücksichtigen.Paragraph 15, (1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen und Beiräten ist das Frauenförderungsgebot zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Für die Bestellung der in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. Die Arbeitsgemeinschaft für Gleichbehandlungsfragen ist über die personelle Besetzung der Kommissionen zu informieren.
(3)Absatz 3,Bei den vom Dienstgeber zu bestellenden Personen sollen Frauen in der Anzahl bestellt werden, die dem zahlenmäßigen Verhältnis der männlichen und weiblichen Dienstnehmer entspricht.
(4)Absatz 4,Wird keine Frau zum Mitglied einer solchen Kommission oder eines ihrer Senate bestellt, hat die/der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder ein(e) von ihr/ihm namhaft gemachte(r) Bedienstete(r) das Recht, an den Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5)Absatz 5,Bei Einrichtungen wie zB ressortinterne- und externe Arbeitsgruppen, Projektgruppen und dgl. deren Mitglieder nicht durch Wahl bestellt werden, ist ebenfalls auf eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit bei der Bestellung Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist auch darauf hinzuwirken, dass Frauen auch als Vorsitzende und Mitglieder bestellt werden.
Dokumentnummer
NOR40003835