Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
05.02.2000 bis 31.12.2001 — BGBl. II Nr. 37/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 205.02.200031.12.2001 BGBl. II Nr. 37/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des BMUJF für 2000 und 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.02.2000BGBl. II Nr. 37/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ziele

Paragraph 2, Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen insbesondere folgende Ziele verfolgt werden:

  1. Ziffer eins
    Die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  2. Ziffer 2
    die Förderung der beruflichen Identität und des Selbstbewusstseins von Frauen,
  3. Ziffer 3
    die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern,
  4. Ziffer 4
    der Abbau bestehender Benachteiligungen von Frauen, die durch die gesellschaftliche Arbeitsteilung verursacht werden,
  5. Ziffer 5
    die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie,
  6. Ziffer 6
    die Förderung einer gleichberechtigten Beteiligung von Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung,
  7. Ziffer 7
    die Anhebung des Frauenanteiles in allen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen bis zur Erreichung einer 40%igen Frauenquote und
  8. Ziffer 8
    die Anhebung des Frauenanteils in Führungspositionen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Gesetzesnummer

20000376

Dokumentnummer

NOR40003822