Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
05.02.2000 bis 31.12.2001 — BGBl. II Nr. 37/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 705.02.200031.12.2001 BGBl. II Nr. 37/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des BMUJF für 2000 und 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

05.02.2000BGBl. II Nr. 37/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aus- und Weiterbildung

Paragraph 7, (1) Im Bildungskonzept des Ressorts ist auf die Teilnahmemöglichkeit an Veranstaltungen der Verwaltungsakademie des Bundes zum Thema Frauenförderung hinzuweisen.

  1. Absatz 2,Die Information über aktuelle Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, Praktika in den Bereichen Wirtschaft, Behörden und Institutionen wird wie bisher im Rahmen des Bildungsprogrammes des Ressorts an sämtliche Bedienstete übermittelt.

  1. Absatz 3,Auch den halb- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen.

  1. Absatz 4,Weiblichen Bediensteten ist die Teilnahme an frauenspezifischen Veranstaltungen über die im Ressort für Aus- und Weiterbildung vorgesehene Zeit hinausgehend zu ermöglichen, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.

  1. Absatz 5,Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind jährlich von der Personalabteilung über geplante Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren bzw. ist betreffend frauenspezifischer Maßnahmen mit den Gleichbehandlungsbeauftragten in Kontakt zu treten.

Schlagworte

Ausbildung, Ausbildungsmöglichkeit, Ausbildungsveranstaltung, Ausbildungsmaßnahme

Gesetzesnummer

20000376

Dokumentnummer

NOR40003827