Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 38/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Artikel 148, BGBl. I Nr. 111/2010).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Artikel 148, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Gebühreninkasso Service GmbH wird mit der
Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Fernsprech-Grundgebühr einschließlich der Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat sowie der
Entscheidung über die Entziehung der in Z 1 genannten Befreiungen betraut und ermächtigt, im Namen des Bundesministers tätig zu werden.Entscheidung über die Entziehung der in Ziffer eins, genannten Befreiungen betraut und ermächtigt, im Namen des Bundesministers tätig zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023
Dokumentnummer
NOR40003837