Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des BMAGS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 39/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 337/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 245/2002, Nr. 248/2002 und Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2002,, Nr. 248 aus 2002, und
Nr. 337/2002.Nr. 337 aus 2002,.
Text
Informationsarbeit
§ 5. (1) Allen - auch allen neu eintretenden - Mitarbeiter(n)/innen ist der Frauenförderungsplan von der Personalabteilung bzw. Dienststellenleitung zur Kenntnis zu bringen. Der aktuelle Frauenförderungsplan ist in jeder Dienststelle zur Einsicht aufzulegen.Paragraph 5, (1) Allen - auch allen neu eintretenden - Mitarbeiter(n)/innen ist der Frauenförderungsplan von der Personalabteilung bzw. Dienststellenleitung zur Kenntnis zu bringen. Der aktuelle Frauenförderungsplan ist in jeder Dienststelle zur Einsicht aufzulegen.
(2)Absatz 2,In sonstigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in der Mitarbeiter/innen-Zeitung, ist Fragen der Gleichbehandlung entsprechend Raum zu geben.
(3)Absatz 3,Den Mitarbeiter(n)/innen ist nach Absprache mit dem/der Dienstellenleiter/in die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten in den einzelnen Dienststellen zu ermöglichen.
(4)Absatz 4,Ein/e Jurist/in als Vertreter/in des Dienstgebers für frauen- und elternrelevante Rechtsfragen (zB Auskünfte oder Merkblätter über Mutterschutz, Karenzurlaub, Pflegefreistellung, Arztbesuche mit Kindern, Gewährung von Sonderurlauben, Teilzeitbeschäftigung und deren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Folgen) ist in der Geschäftseinteilung mit diesen Agenden besonders auszuweisen.
Schlagworte
Mitarbeiter, Mitarbeiterin, Jurist, Juristin, Vertreter, Vertreterin
Dokumentnummer
NOR40003844