Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.2000 bis 30.06.2002 — BGBl. II Nr. 39/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.200030.06.2002 BGBl. II Nr. 39/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 337/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des BMAGS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 39/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 337/2002

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2002,, Nr. 248 aus 2002, und

Nr. 337 aus 2002,.

Text

2. Hauptstück

Besondere Fördermaßnahmen

1. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Kinderbetreuungspflichten und/oder Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 9, (1) Aufgabe der Vorgesetzten ist es, im Rahmen der Arbeitsplanung einer Organisationseinheit dafür Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der einzelnen Mitarbeiter/innen in der Regel in der Normalarbeitszeit zu bewältigen sind. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die entsprechende Reduzierung der Aufgabenbereiche bei einem Umstieg auf Teilzeitbeschäftigung zu legen.

  1. Absatz 2,Bei der Festlegung von Sitzungszeiten soll auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten und Personen mit Kinderbetreuungspflichten Rücksicht genommen werden. Sitzungen sollen innerhalb der Blockzeit stattfinden oder sind möglichst langfristig zu planen und rechtzeitig den Bediensteten bekannt zu geben.

  1. Absatz 3,Bei der Anordnung von dienstlichen Terminen, insbesondere bei Überstunden oder Mehrarbeit ist auf die zeitlichen Erfordernisse, die sich aus (Kinder-)Betreuungspflichten ergeben, Rücksicht zu nehmen. Es darf daraus keine Benachteiligung für die Bediensteten erwachsen.

  1. Absatz 4,Für die Bediensteten darf durch Teilzeitbeschäftigung keinerlei Benachteiligung entstehen.

Schlagworte

Mitarbeiter, Mitarbeiterin, Kinderbetreuungspflicht

Gesetzesnummer

20000378

Dokumentnummer

NOR40003848