Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
09.02.2000 bis 08.02.2002 — BGBl. II Nr. 40/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1109.02.200008.02.2002 BGBl. II Nr. 40/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2000,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

09.02.2000BGBl. II Nr. 40/2000

Außerkrafttretensdatum

08.02.2002

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2002,).

Text

3. Abschnitt

Fluktuation, Prognose bis einschließlich 2005 und verbindliche

Vorgaben

Fluktuation und Prognose

Paragraph 11, (1) Die Fluktuation wurde auf Grund der ermittelten Daten für den Zeitraum 1. Juli 1997 bis 1. Juli 1999 mit der Zielvorgabe bis einschließlich des Jahres 2005 erstellt, wobei folgende Annahmen zugrunde lagen:

Vom 1. Juli 1997 bis 1. Juli 1999 ausgeschiedene Bedienstete:

                                        Frauen    Männer    in Summe

- Beendigung des aktiven

  Dienstverhältnisses: Übertritt und

  Versetzung in den Ruhestand gemäß

  §§ 13, 14 und 15 des

  Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

  (BDG 1979)                              2         9         11

- Erklärung des Austritts gemäß §§ 20,

  21 BDG 1979                             1         1          2

- Aufhebung der Dienstzuteilung gemäß

  § 39 BDG 1979                           3         2          5

- Zeitablauf gemäß § 30 des

  Vertragsbedienstetengesetzes 1948       -         1          1

                                      ______________________________

- insgesamt                               6        13         19

  1. Absatz 2,Ab dem Stichtag 1. Juli 1999 bis Ende des Jahres 2005 kann mit weiteren, altersbedingten Abgängen (Vollendung des 60. Lebensjahres) von sieben Frauen und 82 Männern gerechnet werden, und zwar

             1999   2000   2001   2002   2003   2004   2005

Frauen         1      1      2      3      -      -      -

Männer         7     14     11     11     13     16     10

  1. Absatz 3,Der Rechnungshof ist bei der Stellenausschreibung an einer vermehrten Bewerbung von Frauen interessiert und bringt dies dadurch zum Ausdruck, daß er in seinen Ausschreibungen Frauen besonders einlädt, sich zu bewerben.

Gesetzesnummer

20000379

Dokumentnummer

NOR40003875