Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.04.2000 bis 13.03.2006 — BGBl. II Nr. 42/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.04.200013.03.2006 BGBl. II Nr. 42/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 42/2000

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Betriebliche Bestimmungen und Eigenkontrollen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Betriebe, die Erzeugnisse der Aquakultur in Verkehr bringen, und Personen, die mit diesen Tieren Handel treiben, haben sich – vor erstmaliger Aufnahme dieser Tätigkeit – bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden, sofern eine solche Anmeldung nicht schon auf Grund anderer veterinär- oder lebensmittelrechtlicher Vorschriften erfolgt ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Betriebe zu registrieren.
  2. Absatz 2,Für Betriebe gemäß Absatz eins, gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Es dürfen nur Tiere gehalten werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind; ausgenommen hievon sind vorschriftswidrig behandelte Tiere, die unter amtlicher Aufsicht stehen.
    2. Ziffer 2
      Es dürfen nur Tiere in Verkehr gebracht oder zur Lebensmittelgewinnung herangezogen werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind.
    3. Ziffer 3
      Es dürfen nur Tiere zur Herstellung von Lebensmitteln herangezogen werden, bei denen nach Verabreichung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist.
  3. Absatz 3,Für Betriebe zur Herstellung von Lebensmitteln aus Erzeugnissen der Aquakultur gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es dürfen nur Tiere übernommen werden, für die der Verfügungsberechtigte schriftlich bestätigt, dass
      1. Litera a
        die Wartezeiten eingehalten wurden,
      2. Litera b
        die Tiere keine Rückstände in Mengen aufweisen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten, und
      3. Litera c
        die Tiere nicht vorschriftswidrig behandelt worden sind.
    2. Ziffer 2
      Es dürfen nur Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, die von im Sinne des Absatz 2, unbedenklichen Tieren stammen.
  4. Absatz 4,Werden Tiere von jemandem anderen als dem Produzenten an einen Betrieb gemäß Absatz 3, abgegeben, so sind die Bestimmungen gemäß Absatz 2, von dieser anderen Person zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20000380

Dokumentnummer

NOR40003897