Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Betriebliche Bestimmungen und Eigenkontrollen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Betriebe, die Erzeugnisse der Aquakultur in Verkehr bringen, und Personen, die mit diesen Tieren Handel treiben, haben sich – vor erstmaliger Aufnahme dieser Tätigkeit – bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden, sofern eine solche Anmeldung nicht schon auf Grund anderer veterinär- oder lebensmittelrechtlicher Vorschriften erfolgt ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Betriebe zu registrieren.
(2)Absatz 2,Für Betriebe gemäß Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen:Für Betriebe gemäß Absatz eins, gelten folgende Bestimmungen:
Es dürfen nur Tiere gehalten werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind; ausgenommen hievon sind vorschriftswidrig behandelte Tiere, die unter amtlicher Aufsicht stehen.
Es dürfen nur Tiere in Verkehr gebracht oder zur Lebensmittelgewinnung herangezogen werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind.
Es dürfen nur Tiere zur Herstellung von Lebensmitteln herangezogen werden, bei denen nach Verabreichung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist.
(3)Absatz 3,Für Betriebe zur Herstellung von Lebensmitteln aus Erzeugnissen der Aquakultur gilt folgendes:
Es dürfen nur Tiere übernommen werden, für die der Verfügungsberechtigte schriftlich bestätigt, dass
die Wartezeiten eingehalten wurden,
die Tiere keine Rückstände in Mengen aufweisen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten, und
die Tiere nicht vorschriftswidrig behandelt worden sind.
Es dürfen nur Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, die von im Sinne des Abs. 2 unbedenklichen Tieren stammen.Es dürfen nur Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, die von im Sinne des Absatz 2, unbedenklichen Tieren stammen.
(4)Absatz 4,Werden Tiere von jemandem anderen als dem Produzenten an einen Betrieb gemäß Abs. 3 abgegeben, so sind die Bestimmungen gemäß Abs. 2 von dieser anderen Person zu erfüllen.Werden Tiere von jemandem anderen als dem Produzenten an einen Betrieb gemäß Absatz 3, abgegeben, so sind die Bestimmungen gemäß Absatz 2, von dieser anderen Person zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Dokumentnummer
NOR40003897