Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Verfügungsberechtigte hat durch Aufzeichnungen in einem betriebseigenen Register sowie erforderlichenfalls durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 13 zu sorgen.Der Verfügungsberechtigte hat durch Aufzeichnungen in einem betriebseigenen Register sowie erforderlichenfalls durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraph 13, zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die Einhaltung der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 ist beim Inverkehrbringen des Tieres durch den Verfügungsberechtigten schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Empfänger der Tiere zu übergeben. Beim Verbringen von Erzeugnissen der Aquakultur aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder bei der Einfuhr aus Drittstaaten gelten die jeweils nach der EBVO 1998, BGBl. II Nr. 26/1999, vorgeschriebenen Bescheinigungen als Bestätigung im obigen Sinn.Die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2, ist beim Inverkehrbringen des Tieres durch den Verfügungsberechtigten schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Empfänger der Tiere zu übergeben. Beim Verbringen von Erzeugnissen der Aquakultur aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder bei der Einfuhr aus Drittstaaten gelten die jeweils nach der EBVO 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 1999,, vorgeschriebenen Bescheinigungen als Bestätigung im obigen Sinn.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Dokumentnummer
NOR40003898