Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.04.2000 bis 13.03.2006 — BGBl. II Nr. 42/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.04.200013.03.2006 BGBl. II Nr. 42/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 42/2000

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der behandelnde Tierarzt hat im Rahmen seiner Tätigkeit im Betrieb die Einhaltung dieser Verordnung zu beachten. Er hat im betriebseigenen Register Zeitpunkt und Art der verordneten oder durchgeführten Behandlungen, die genauen Angaben zur Identität sowie die jeweiligen Wartezeiten einzutragen.
  2. Absatz 2,Der Produzent ist verpflichtet, Zeitpunkt und Art der Behandlung der Tiere in das betriebseigene Register einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist, sowie die Wartezeiten einzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen sowie den amtlich beauftragten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20000380

Dokumentnummer

NOR40003899