Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Behördliche Kontrollen aus besonderem Anlass und Maßnahmen bei Verstößen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unabhängig von den behördlichen Kontrollen gemäß dem 1. Abschnitt bei Hinweisen auf Verstöße, insbesondere auf Grund einer Meldung gemäß § 5 Abs. 3, oder wenn dies aus anderen Gründen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, ohne Vorankündigung in Räumlichkeiten (einschließlich Lager- und Nebenräume) und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, stichprobenweise zu kontrollieren, ob folgende Verstöße vorliegen:Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unabhängig von den behördlichen Kontrollen gemäß dem 1. Abschnitt bei Hinweisen auf Verstöße, insbesondere auf Grund einer Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, oder wenn dies aus anderen Gründen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, ohne Vorankündigung in Räumlichkeiten (einschließlich Lager- und Nebenräume) und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, stichprobenweise zu kontrollieren, ob folgende Verstöße vorliegen:
das Vorhandensein von Stoffen oder Erzeugnissen, die Tieren verabreicht werden können, deren Anwendung an Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, aber verboten ist;
der unbefugte Besitz von Tierarzneimitteln der Gruppe B 1 oder
B 2 des Anhanges der Rückstandskontrollverordnung;
die vorschriftswidrige Behandlung von Tieren;
die Nichteinhaltung der Wartezeiten;
die Nichtbeachtung von Beschränkungen der Anwendungserlaubnis bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse gemäß arzneimittelrechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Vorschriften.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 durchzuführenden Stichprobenkontrollen haben zumindest Folgendes zu umfassen:Die gemäß Absatz eins, durchzuführenden Stichprobenkontrollen haben zumindest Folgendes zu umfassen:
die Tiere in allen Stadien der Aufzucht einschließlich vermarktungsfähige Tiere;
die Futtermittel in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Herstellung und Verteilung der Futtermittel im Sinne des § 3 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999.die Futtermittel in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Herstellung und Verteilung der Futtermittel im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des Futtermittelgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Dokumentnummer
NOR40003900