Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.04.2000 bis 13.03.2006 — BGBl. II Nr. 42/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.04.200013.03.2006 BGBl. II Nr. 42/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 42/2000

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Behördliche Kontrollen aus besonderem Anlass und Maßnahmen bei Verstößen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unabhängig von den behördlichen Kontrollen gemäß dem 1. Abschnitt bei Hinweisen auf Verstöße, insbesondere auf Grund einer Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, oder wenn dies aus anderen Gründen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, ohne Vorankündigung in Räumlichkeiten (einschließlich Lager- und Nebenräume) und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, stichprobenweise zu kontrollieren, ob folgende Verstöße vorliegen:
    1. Ziffer eins
      das Vorhandensein von Stoffen oder Erzeugnissen, die Tieren verabreicht werden können, deren Anwendung an Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, aber verboten ist;
    2. Ziffer 2
      der unbefugte Besitz von Tierarzneimitteln der Gruppe B 1 oder
      B 2 des Anhanges der Rückstandskontrollverordnung;
    3. Ziffer 3
      die vorschriftswidrige Behandlung von Tieren;
    4. Ziffer 4
      die Nichteinhaltung der Wartezeiten;
    5. Ziffer 5
      die Nichtbeachtung von Beschränkungen der Anwendungserlaubnis bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse gemäß arzneimittelrechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Vorschriften.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, durchzuführenden Stichprobenkontrollen haben zumindest Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Tiere in allen Stadien der Aufzucht einschließlich vermarktungsfähige Tiere;
    2. Ziffer 2
      die Futtermittel in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Herstellung und Verteilung der Futtermittel im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des Futtermittelgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,.

Schlagworte

Lagerraum

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20000380

Dokumentnummer

NOR40003900