Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Produzent ist verpflichtet, die Untersuchung der Tiere, die Probenahmen sowie die Kontrollen und Ermittlungen im Betrieb zu ermöglichen. Hierbei ist den behördlichen Kontrollorganen unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten.
(2)Absatz 2,Den behördlichen Organen muss zum Zwecke der Kontrollen bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebs- oder Arbeitszeiten Zugang zu den betrieblichen Räumlichkeiten und Flächen gewährt werden.
(3)Absatz 3,Produzent und behandelnder Tierarzt haben bei Kontrollen auf Verlangen der Behörde alle schriftlichen Aufzeichnungen, welche die Art der Behandlung rechtfertigen können, zur Einsicht vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Dokumentnummer
NOR40003901