Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Besteht auf Grund von Kontrollen nach dieser Verordnung oder gemäß einer Meldung im Sinne des § 5 Abs. 3 der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung oder wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über den betroffenen Betrieb unverzüglich mit Bescheid eine Sperre gemäß § 26b des Fleischuntersuchungsgesetzes zu erlassen.Besteht auf Grund von Kontrollen nach dieser Verordnung oder gemäß einer Meldung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung oder wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über den betroffenen Betrieb unverzüglich mit Bescheid eine Sperre gemäß Paragraph 26 b, des Fleischuntersuchungsgesetzes zu erlassen.
(2)Absatz 2,Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:Der Bescheid gemäß Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere (Produzent),
die Bezeichnung der Tiere (zB Fischart, Produktionsstadium bzw. Aufzuchtphase, Bezeichnung der Teiche bzw. Anlagenteile), von denen Proben entnommen wurden,
Bezeichnung des Standortes der von der Sperre betroffenen Tiere (Betriebsadresse),
Bezeichnung des Ursprungs- oder Herkunftsbetriebes,
das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Betrieb zu entfernen oder ohne behördliche Zustimmung zu töten oder töten zu lassen, und
die Dauer der Sperre, die mindestens bis zum Abschluss der Untersuchungen und sodann unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 1 zu bemessen ist.die Dauer der Sperre, die mindestens bis zum Abschluss der Untersuchungen und sodann unter Berücksichtigung von Paragraph 20, Absatz eins, zu bemessen ist.
Schlagworte
Ursprungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Dokumentnummer
NOR40003902