Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.04.2000 bis 13.03.2006 — BGBl. II Nr. 42/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.04.200013.03.2006 BGBl. II Nr. 42/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 42/2000

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Besteht auf Grund von Kontrollen nach dieser Verordnung oder gemäß einer Meldung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung oder wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über den betroffenen Betrieb unverzüglich mit Bescheid eine Sperre gemäß Paragraph 26 b, des Fleischuntersuchungsgesetzes zu erlassen.
  2. Absatz 2,Der Bescheid gemäß Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere (Produzent),
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Tiere (zB Fischart, Produktionsstadium bzw. Aufzuchtphase, Bezeichnung der Teiche bzw. Anlagenteile), von denen Proben entnommen wurden,
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung des Standortes der von der Sperre betroffenen Tiere (Betriebsadresse),
    4. Ziffer 4
      Bezeichnung des Ursprungs- oder Herkunftsbetriebes,
    5. Ziffer 5
      das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Betrieb zu entfernen oder ohne behördliche Zustimmung zu töten oder töten zu lassen, und
    6. Ziffer 6
      die Dauer der Sperre, die mindestens bis zum Abschluss der Untersuchungen und sodann unter Berücksichtigung von Paragraph 20, Absatz eins, zu bemessen ist.

Schlagworte

Ursprungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20000380

Dokumentnummer

NOR40003902