Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.04.2000 bis 13.03.2006 — BGBl. II Nr. 42/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.04.200013.03.2006 BGBl. II Nr. 42/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 42/2000

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,In den gesperrten Betrieben sind von der Bezirksverwaltungsbehörde folgende Kontrollen durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      repräsentative Stichprobenkontrollen an Tieren, um vorschriftswidrige Behandlungen festzustellen;
    2. Ziffer 2
      Kontrollen zur Feststellung von nicht zulässigen Stoffen oder Erzeugnissen in betroffenen Betrieben, in denen Tiere aufgezogen oder gehalten werden (und in mit diesen im Zusammenhang stehenden Betrieben), oder in den Ursprungs- oder Herkunftsbetrieben der Tiere; im Zuge der Kontrollen sind bei Bedarf, wenn es zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist, auch amtliche Proben vom Wasser und den Futtermitteln zu entnehmen;
    3. Ziffer 3
      Kontrollen, die zur Aufklärung des Ursprungs der nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse oder der behandelten Tiere erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung erstreckt sich auch auf alle weiteren Betriebe, die Tiere der gleichen Tierart halten und die in wirtschaftlicher Verbindung zum kontrollierten Betrieb stehen.
  3. Absatz 3,Ergeben die Untersuchungen bei keinem der Tiere einen positiven Befund, so ist die Sperre aufzuheben.
  4. Absatz 4,Bei Verdacht der Verabreichung von verbotenen Stoffen über das Wasser oder Futtermittel können zur Aufklärung des Verdachtes Stichprobenkontrollen von Futtermitteln auch im Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb der Futtermittel und vom Wasser durchgeführt werden.

Schlagworte

Ursprungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20000380

Dokumentnummer

NOR40003903