Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.04.2000 bis 13.03.2006 — BGBl. II Nr. 42/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.04.200013.03.2006 BGBl. II Nr. 42/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 42/2000

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
    1. Ziffer eins
      „amtlich beauftragte Personen“: Amtstierärzte, Fleischuntersuchungstierärzte, gemäß Paragraph 26 a, des Fleischuntersuchungsgesetzes beauftragte Tierärzte und Lebensmittelaufsichtsorgane gemäß Paragraph 35, des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,;
    2. Ziffer 2
      „Betrieb (Teichwirtschaft)“: Anlage mit einem oder mehreren Teichen oder teichähnlichen, stehenden Gewässern und dazugehörigen Betriebsanlagen und Baulichkeiten zur Erzeugung von Aquakulturerzeugnissen;
    3. Ziffer 3
      „Erzeugnisse der Aquakultur“: sämtliche Fischereierzeugnisse (Ziffer 4,), die in Anlagen erzeugt werden und bis zum Zeitpunkt ihrer Vermarktung zum späteren Genuss für Menschen in solchen Anlagen aufgezogen werden; als Aquakulturerzeugnisse gelten ferner Meeres- und Süßwasserfische sowie Krebstiere, die als Jungtiere in ihrer natürlichen Umgebung gefangen und anschließend gehalten werden, bis sie die für den Verzehr geforderte Vermarktungsgröße erreicht haben; keine Aquakulturerzeugnisse sind dagegen in ihrer natürlichen Umgebung gefangene und bis zum späteren Verkauf gehaltene Fische und Krebstiere von entsprechender Vermarktungsgröße, wenn sie lediglich am Leben gehalten werden und nicht an Größe und Gewicht zunehmen sollen;
    4. Ziffer 4
      „Fischereierzeugnisse“: sämtliche Meeres- oder Süßwassertiere oder Teile dieser Tiere, einschließlich Rogen und Milch, mit Ausnahme von im Wasser lebenden Säugetieren, Fröschen und Wassertieren, die anderen Vorschriften nach dem Fleischuntersuchungsgesetz oder dem LMG 1975 unterliegen;
    5. Ziffer 5
      „Partie (Los)“: eine unter praktisch identischen Bedingungen gewonnene Menge von Fischereierzeugnissen;
    6. Ziffer 6
      „Produzent“: Fischer oder Betreiber einer Teichwirtschaft;
    7. Ziffer 7
      „Vermarktung“: das Lagern, Ausstellen oder Anbieten zum Verkauf, das Verkaufen, Liefern oder jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen die in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Tätigkeiten;
    8. Ziffer 8
      „zugelassenes Laboratorium“: eine gemäß Paragraph 27, des Fleischuntersuchungsgesetzes berechtigte Untersuchungsstelle oder eine Untersuchungsanstalt gemäß Paragraph 42, oder Paragraph 49, LMG 1975.
  2. Absatz 2,Die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 2, der Rückstandskontrollverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1997,, und des Artikels römisch fünf des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997 gelten auch als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Schlagworte

Meeresfisch, Meerestier

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20000380

Dokumentnummer

NOR40003886