Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Werden bei Kontrollen nach dieser Verordnung oder auf Grund einer Meldung im Sinne des § 5 Abs. 3 oder bei Kontrollen nach dem LMG 1975 Rückstände von zugelassenen Stoffen oder von Kontaminanten in Mengen festgestellt, welche die in der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG festgelegten Höchstwerte oder die in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgelegten Höchstgrenzen überschreiten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Ursprungs- und Herkunftsbetrieb Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 2 zur Feststellung der Ursachen der Überschreitung durchzuführen.Werden bei Kontrollen nach dieser Verordnung oder auf Grund einer Meldung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, oder bei Kontrollen nach dem LMG 1975 Rückstände von zugelassenen Stoffen oder von Kontaminanten in Mengen festgestellt, welche die in der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG festgelegten Höchstwerte oder die in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgelegten Höchstgrenzen überschreiten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Ursprungs- und Herkunftsbetrieb Ermittlungen und Kontrollen gemäß Absatz 2, zur Feststellung der Ursachen der Überschreitung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Ermittlungen gemäß Abs. 1 haben folgendes zu umfassen:Die Ermittlungen gemäß Absatz eins, haben folgendes zu umfassen:
alle notwendigen Angaben zur Identifizierung der Tiere des betroffenen Betriebes sowie der Ursprungs- und Herkunftsbetriebe und
alle Daten betreffend die Kontrollen und deren Ergebnisse.
(3)Absatz 3,Zur endgültigen Abklärung hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine repräsentative Anzahl von Stichproben zu ziehen und in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen.
(4)Absatz 4,Wenn es auf Grund der Untersuchungsergebnisse zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, so kann über den betroffenen Betrieb eine Sperre gemäß § 18 verhängt werden. Die Dauer der Sperre ist zumindest bis zum Ablauf der Wartezeiten festzulegen.Wenn es auf Grund der Untersuchungsergebnisse zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, so kann über den betroffenen Betrieb eine Sperre gemäß Paragraph 18, verhängt werden. Die Dauer der Sperre ist zumindest bis zum Ablauf der Wartezeiten festzulegen.
(5)Absatz 5,Werden aus einem im Sinne des Abs. 4 ehemals gesperrten Betrieb Tiere abgegeben, so sind während der ersten sechs Monate nach Ablauf der Sperre verstärkt Kontrollen auf die festgestellte Rückstandsgruppe durchzuführen. Der Produzent hat in diesem Fall der Bezirksverwaltungsbehörde den Zeitpunkt der geplanten Abgabe der Tiere aus dem Betrieb im Voraus bekannt zu geben.Werden aus einem im Sinne des Absatz 4, ehemals gesperrten Betrieb Tiere abgegeben, so sind während der ersten sechs Monate nach Ablauf der Sperre verstärkt Kontrollen auf die festgestellte Rückstandsgruppe durchzuführen. Der Produzent hat in diesem Fall der Bezirksverwaltungsbehörde den Zeitpunkt der geplanten Abgabe der Tiere aus dem Betrieb im Voraus bekannt zu geben.
Schlagworte
Ursprungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Dokumentnummer
NOR40003905