Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.04.2000 bis 13.03.2006 — BGBl. II Nr. 42/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.04.200013.03.2006 BGBl. II Nr. 42/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 42/2000

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Werden bei Kontrollen nach dieser Verordnung oder auf Grund einer Meldung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, oder bei Kontrollen nach dem LMG 1975 Rückstände von zugelassenen Stoffen oder von Kontaminanten in Mengen festgestellt, welche die in der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG festgelegten Höchstwerte oder die in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgelegten Höchstgrenzen überschreiten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Ursprungs- und Herkunftsbetrieb Ermittlungen und Kontrollen gemäß Absatz 2, zur Feststellung der Ursachen der Überschreitung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Ermittlungen gemäß Absatz eins, haben folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      alle notwendigen Angaben zur Identifizierung der Tiere des betroffenen Betriebes sowie der Ursprungs- und Herkunftsbetriebe und
    2. Ziffer 2
      alle Daten betreffend die Kontrollen und deren Ergebnisse.
  3. Absatz 3,Zur endgültigen Abklärung hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine repräsentative Anzahl von Stichproben zu ziehen und in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen.
  4. Absatz 4,Wenn es auf Grund der Untersuchungsergebnisse zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, so kann über den betroffenen Betrieb eine Sperre gemäß Paragraph 18, verhängt werden. Die Dauer der Sperre ist zumindest bis zum Ablauf der Wartezeiten festzulegen.
  5. Absatz 5,Werden aus einem im Sinne des Absatz 4, ehemals gesperrten Betrieb Tiere abgegeben, so sind während der ersten sechs Monate nach Ablauf der Sperre verstärkt Kontrollen auf die festgestellte Rückstandsgruppe durchzuführen. Der Produzent hat in diesem Fall der Bezirksverwaltungsbehörde den Zeitpunkt der geplanten Abgabe der Tiere aus dem Betrieb im Voraus bekannt zu geben.

Schlagworte

Ursprungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20000380

Dokumentnummer

NOR40003905