Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Jede Partie von Fischereierzeugnissen muss bei der Anlandung oder bei der Entnahme aus dem Teich, spätestens jedoch vor dem ersten Verkauf dem Fleischuntersuchungstierarzt zur Fleischuntersuchung bereitgestellt und von diesem auf Genusstauglichkeit geprüft werden. Hiebei sind die Bestimmungen des Anhanges zu dieser Verordnung einzuhalten.
(2)Absatz 2,Die Kontrolle nach Abs. 1 ist bei jeder Partie stichprobenweise durchzuführen.Die Kontrolle nach Absatz eins, ist bei jeder Partie stichprobenweise durchzuführen.
(3)Absatz 3,Lässt die stichprobenweise, organoleptische Kontrolle kein eindeutiges Urteil zu, so ist die Untersuchung auf alle Fischereierzeugnisse der Partie auszudehnen. Erforderlichenfalls sind chemische beziehungsweise mikrobiologische Untersuchungen in zugelassenen Laboratorien durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Dokumentnummer
NOR40003888