Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.04.2000 bis 13.03.2006 — BGBl. II Nr. 42/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.04.200013.03.2006 BGBl. II Nr. 42/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 42/2000

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Fischereierzeugnisse sind untauglich, wenn
    1. Ziffer eins
      zumindest eines der Kriterien gemäß Anhang gegeben ist;
    2. Ziffer 2
      Rückstände gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes nachgewiesen wurden (soweit auf Grund des LMG 1975 oder der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG, ABl. Nr. L 224 vom 18. August 1990, Höchstwerte für Rückstände festgelegt wurden, sind diese maßgeblich);
    3. Ziffer 3
      den Tieren Stoffe verabreicht wurden, deren Anwendung gemäß LMG 1975 oder gemäß Anhang römisch vier der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG verboten ist;
    4. Ziffer 4
      sie gemäß der Fischhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1997,, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen;
    5. Ziffer 5
      sinnfällige Veränderungen, die nicht im Anhang genannt sind, vorliegen und das Fleisch als gesundheitsschädlich oder verdorben im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, oder b LMG 1975 einzustufen ist.
  2. Absatz 2,Bei Verdacht auf Rückstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, sind Proben zu entnehmen und in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen.
  3. Absatz 3,In Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 hat der Fleischuntersuchungstierarzt die für den Herkunftsbetrieb zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich hierüber zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20000380

Dokumentnummer

NOR40003889