Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.04.2000 bis 13.03.2006 — BGBl. II Nr. 42/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.04.200013.03.2006 BGBl. II Nr. 42/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 42/2000

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ergeben sich keine Gründe zur Beanstandung, so ist die Partie als tauglich zu beurteilen. Über die erfolgte Untersuchung ist eine Bescheinigung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 5, des Fleischuntersuchungsgesetzes auszustellen. Zusätzlich zu seiner Unterschrift hat der Fleischuntersuchungstierarzt auf dieser Bescheinigung auch seine Zahl zur Identifizierung als Fleischuntersuchungstierarzt anzugeben. Eine Kennzeichnung nach dem römisch vier. Abschnitt des Fleischuntersuchungsgesetzes hat nicht zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Untaugliche Fischereierzeugnisse sind auszusondern und unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung zu beseitigen.
  3. Absatz 3,Der Verfügungsberechtigte hat bei der Durchführung der Untersuchungen und einer allfälligen Probenahme unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20000380

Dokumentnummer

NOR40003890