Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Ergeben sich keine Gründe zur Beanstandung, so ist die Partie als tauglich zu beurteilen. Über die erfolgte Untersuchung ist eine Bescheinigung im Sinne des § 45 Abs. 5 des Fleischuntersuchungsgesetzes auszustellen. Zusätzlich zu seiner Unterschrift hat der Fleischuntersuchungstierarzt auf dieser Bescheinigung auch seine Zahl zur Identifizierung als Fleischuntersuchungstierarzt anzugeben. Eine Kennzeichnung nach dem IV. Abschnitt des Fleischuntersuchungsgesetzes hat nicht zu erfolgen.Ergeben sich keine Gründe zur Beanstandung, so ist die Partie als tauglich zu beurteilen. Über die erfolgte Untersuchung ist eine Bescheinigung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 5, des Fleischuntersuchungsgesetzes auszustellen. Zusätzlich zu seiner Unterschrift hat der Fleischuntersuchungstierarzt auf dieser Bescheinigung auch seine Zahl zur Identifizierung als Fleischuntersuchungstierarzt anzugeben. Eine Kennzeichnung nach dem römisch vier. Abschnitt des Fleischuntersuchungsgesetzes hat nicht zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Untaugliche Fischereierzeugnisse sind auszusondern und unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung zu beseitigen.
(3)Absatz 3,Der Verfügungsberechtigte hat bei der Durchführung der Untersuchungen und einer allfälligen Probenahme unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Dokumentnummer
NOR40003890