Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. Hauptstück
Rückstandskontrolle bei Erzeugnissen der Aquakultur
1. Abschnitt
Behördliche Kontrollen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die behördliche Kontrolle von Erzeugnissen der Aquakultur auf Rückstände und Stoffe in Betrieben (Teichwirtschaften) hat mittels Stichproben auf Grund eines vom Bundeskanzler mindestens einmal jährlich zu erstellenden Überwachungsplanes zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Überwachungsplan nach Abs. 1 hat folgendes zu beinhalten:Der Überwachungsplan nach Absatz eins, hat folgendes zu beinhalten:
die Gruppen von Rückständen oder Stoffen gemäß Anhang der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 426/1997, gegliedert nach Tierart (Fischart);die Gruppen von Rückständen oder Stoffen gemäß Anhang der Rückstandskontrollverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1997,, gegliedert nach Tierart (Fischart); die Beschreibung zur Untersuchung auf das Vorliegen von
Stoffen im Sinne des Anhanges der Rückstandskontrollverordnung in Tieren, erforderlichenfalls im Wasser, in welchem die Tiere aufgezogen oder gehalten werden, sowie erforderlichenfalls im Futter der Tiere,
Rückständen dieser Stoffe im Tiergewebe;
die Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei den Probenahmen sowie den Umfang und die Häufigkeit der Probenahmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Dokumentnummer
NOR40003891