Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.04.2000 bis 13.03.2006 — BGBl. II Nr. 42/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.04.200013.03.2006 BGBl. II Nr. 42/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 42/2000

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat auf Grund des durch den Bundeskanzler erstellten Überwachungsplanes einen Probenziehungsplan für das jeweilige Bundesland zu erstellen.
  2. Absatz 2,Bei der Erstellung des Probenziehungsplanes und bei der Probenahme gelten folgende Kriterien:
    1. Ziffer eins
      Bei Stoffen der Gruppe A des Anhanges der Rückstandskontrollverordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verwendung zugelassener und nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse zu berücksichtigen.
    2. Ziffer 2
      Bei Stoffen der Gruppe B des Anhanges der Rückstandskontrollverordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe
      1. Litera a
        im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstwerte von Tierarzneimittelrückständen nach den Anhängen römisch eins und römisch drei der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG,
      2. Litera b
        bei Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstgehalte der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1995,,
      3. Litera c
        im Hinblick auf die Bestimmungen der Fischhygieneverordnung,
      4. Litera d
        im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnung über den Höchstgehalt von Mykotoxinen bei Lebensmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1986,, sowie
      5. Litera e
        im Hinblick auf die im Österreichischen Lebensmittelbuch, römisch drei. Auflage, festgelegten Richtwerte für Schadstoffe in Lebensmitteln und Verzehrprodukten
    zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die amtlichen Proben sind durch vom Landeshauptmann amtlich beauftragte Personen unabhängig vom Probeentnahmeort unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten zu nehmen. Die Probenahme hat jedenfalls unter Berücksichtigung von Tierart und Haltungssystem sowie unter Bedachtnahme auf Hinweise betreffend vorschriftswidrige Behandlung oder Überschreitung von Höchst- oder Richtwerten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die amtliche Probe ist zumindest mit folgenden Angaben zu kennzeichnen: Tierart, Art und Menge, Entnahmeort und Entnahmedatum der Probe sowie Name und Adresse des Betriebes und Ursprung der Tiere.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20000380

Dokumentnummer

NOR40003892