Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat auf Grund des durch den Bundeskanzler erstellten Überwachungsplanes einen Probenziehungsplan für das jeweilige Bundesland zu erstellen.
(2)Absatz 2,Bei der Erstellung des Probenziehungsplanes und bei der Probenahme gelten folgende Kriterien:
Bei Stoffen der Gruppe A des Anhanges der Rückstandskontrollverordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verwendung zugelassener und nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse zu berücksichtigen.
Bei Stoffen der Gruppe B des Anhanges der Rückstandskontrollverordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe
im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstwerte von Tierarzneimittelrückständen nach den Anhängen I und III der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG,im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstwerte von Tierarzneimittelrückständen nach den Anhängen römisch eins und römisch drei der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG,
bei Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstgehalte der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995,bei Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstgehalte der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1995,, im Hinblick auf die Bestimmungen der Fischhygieneverordnung,
im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnung über den Höchstgehalt von Mykotoxinen bei Lebensmitteln, BGBl. Nr. 251/1986, sowieim Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnung über den Höchstgehalt von Mykotoxinen bei Lebensmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1986,, sowie im Hinblick auf die im Österreichischen Lebensmittelbuch, III. Auflage, festgelegten Richtwerte für Schadstoffe in Lebensmitteln und Verzehrproduktenim Hinblick auf die im Österreichischen Lebensmittelbuch, römisch drei. Auflage, festgelegten Richtwerte für Schadstoffe in Lebensmitteln und Verzehrprodukten
zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die amtlichen Proben sind durch vom Landeshauptmann amtlich beauftragte Personen unabhängig vom Probeentnahmeort unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten zu nehmen. Die Probenahme hat jedenfalls unter Berücksichtigung von Tierart und Haltungssystem sowie unter Bedachtnahme auf Hinweise betreffend vorschriftswidrige Behandlung oder Überschreitung von Höchst- oder Richtwerten gemäß Abs. 2 Z 2 zu erfolgen.Die amtlichen Proben sind durch vom Landeshauptmann amtlich beauftragte Personen unabhängig vom Probeentnahmeort unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten zu nehmen. Die Probenahme hat jedenfalls unter Berücksichtigung von Tierart und Haltungssystem sowie unter Bedachtnahme auf Hinweise betreffend vorschriftswidrige Behandlung oder Überschreitung von Höchst- oder Richtwerten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die amtliche Probe ist zumindest mit folgenden Angaben zu kennzeichnen: Tierart, Art und Menge, Entnahmeort und Entnahmedatum der Probe sowie Name und Adresse des Betriebes und Ursprung der Tiere.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Dokumentnummer
NOR40003892