Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.09.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Verpflichtung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse
§ 1. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind verpflichtet, die sich einer Fachprüfung unterziehenden Prüfungskandidaten gewissenhaft, sachgerecht und unparteiisch zu prüfen und die Prüfungsergebnisse der Haus- und Klausurarbeiten und der mündlichen Prüfung sorgfältig und gerecht zu beurteilen und strengstes Stillschweigen gegenüber jedermann über die Themen der Haus- und Klausurarbeiten und über die Beratungen und Abstimmungen der Prüfungsausschüsse zu wahren. Paragraph eins, Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind verpflichtet, die sich einer Fachprüfung unterziehenden Prüfungskandidaten gewissenhaft, sachgerecht und unparteiisch zu prüfen und die Prüfungsergebnisse der Haus- und Klausurarbeiten und der mündlichen Prüfung sorgfältig und gerecht zu beurteilen und strengstes Stillschweigen gegenüber jedermann über die Themen der Haus- und Klausurarbeiten und über die Beratungen und Abstimmungen der Prüfungsausschüsse zu wahren.
Dokumentnummer
NOR40068020