Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.09.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Verschwiegenheitspflicht der Kammermitarbeiter
§ 10. Die mit dem Prüfungsverfahren befassten Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind vom Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nachweislich gegenüber jedermann zu strengstem Stillschweigen über die Beratungen und Abstimmungen der Prüfungsausschüsse sowie alle im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren bekannt werdenden Tatsachen, insbesondere die Themen der Hausarbeiten, zu verpflichten. Paragraph 10, Die mit dem Prüfungsverfahren befassten Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind vom Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nachweislich gegenüber jedermann zu strengstem Stillschweigen über die Beratungen und Abstimmungen der Prüfungsausschüsse sowie alle im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren bekannt werdenden Tatsachen, insbesondere die Themen der Hausarbeiten, zu verpflichten.
Dokumentnummer
NOR40068030