Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
01.09.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Zustellmöglichkeiten
§ 11. Soweit diese Verordnung die Zustellung mittels bescheinigter Postsendung vorsieht, ist die Zustellung in jeder anderen technisch möglichen Weise zulässig, wenn diese vom Prüfungskandidaten ausdrücklich gewünscht wird. Eine persönliche Übergabe gegen Übernahmsbestätigung ist in jedem Fall zulässig. Paragraph 11, Soweit diese Verordnung die Zustellung mittels bescheinigter Postsendung vorsieht, ist die Zustellung in jeder anderen technisch möglichen Weise zulässig, wenn diese vom Prüfungskandidaten ausdrücklich gewünscht wird. Eine persönliche Übergabe gegen Übernahmsbestätigung ist in jedem Fall zulässig.
Dokumentnummer
NOR40068031