Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.09.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Klausurarbeiten
§ 4. (1) Vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist die Ausarbeitung eines Klausurarbeitsthemas einem Prüfungskommissär und die Durchsicht des ausgearbeiteten Klausurarbeitsthemas einem weiteren Prüfungskommissär zuzuteilen. Danach ist das Klausurarbeitsthema vom Vorsitzenden dem Prüfungskandidaten zuzuweisen. Bei Übernahme des Klausurarbeitsthemas von einem anderen Prüfungsausschuss entfällt die Zuteilung der Ausarbeitung eines Klausurarbeitsthemas an einen Prüfungskommissär, nicht jedoch die Durchsicht des Klausurarbeitsthemas vor der Zuteilung an den Kandidaten.Paragraph 4, (1) Vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist die Ausarbeitung eines Klausurarbeitsthemas einem Prüfungskommissär und die Durchsicht des ausgearbeiteten Klausurarbeitsthemas einem weiteren Prüfungskommissär zuzuteilen. Danach ist das Klausurarbeitsthema vom Vorsitzenden dem Prüfungskandidaten zuzuweisen. Bei Übernahme des Klausurarbeitsthemas von einem anderen Prüfungsausschuss entfällt die Zuteilung der Ausarbeitung eines Klausurarbeitsthemas an einen Prüfungskommissär, nicht jedoch die Durchsicht des Klausurarbeitsthemas vor der Zuteilung an den Kandidaten.
(2)Absatz 2,Die Ausarbeitung und Durchsicht einer Klausurarbeit ist Prüfungskommissären zuzuteilen, die nach ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Praxis für das betreffende Fachgebiet in Betracht kommen.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat für die Ablegung der Klausurarbeiten mindestens zwei Termine jährlich festzulegen. Wird Prüfungskandidaten das gleiche Klausurarbeitsthema im gesamten Bundesgebiet oder in mehreren Bundesländern zugewiesen, so ist für diese Prüfungskandidaten derselbe Termin festzusetzen. Zwischen zwei Klausurarbeiten muss mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen. Die Klausurarbeitstermine sind in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und ihren Landesstellen mindestens drei Monate im Vorhinein in geeigneter Weise kundzumachen.
(4)Absatz 4,Die Klausurarbeiten sind von den Prüfungskandidaten am Sitz des Prüfungsausschusses abzulegen.
(5)Absatz 5,Die Aufsicht bei den Klausurarbeiten hat ein Prüfungskommissär oder ein entsprechend qualifizierter Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu führen.
(6)Absatz 6,Die Unterbrechung einer Klausurarbeit ist nicht gestattet. Die zur Bearbeitung der Themen von deren Ersteller für notwendig erachteten Gesetze, Verordnungen, Erlässe und sonstigen Unterlagen sind den Prüfungskandidaten zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung von Behelfen ist insoweit zulässig, als der das Klausurthema erstellende Prüfungskommissär sie ausdrücklich zulässt. Bei Benützung anderer Behelfe und bei gegenseitiger Hilfeleistung der Prüfungskandidaten untereinander ist eine Klausurarbeit mit "nicht bestanden" zu beurteilen.
(7)Absatz 7,Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben die Klausurarbeiten jeweils innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Übernahme zur Beurteilung zu begutachten. Das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Prüfungskandidaten innerhalb einer Woche nach Vorliegen der Beurteilung über diese zu informieren. Im Falle einer Beurteilung mit "nicht bestanden" hat diese Information mittels bescheinigter Postsendung zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40068023