Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mauttarifverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 48/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
Mautpflicht
§ 1. Wer als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit mehr als 3,5 Tonnen höchstem zulässigen Gesamtgewicht einen gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung von Mautstreckenabschnitten und der ihnen zugeordneten Mautstellen (Mautstreckenabschnitts- und Mautstellenverordnung), BGBl. II Nr. 28/2000 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Mautstreckenabschnitt benützt, hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) eine fahrleistungsabhängige Maut als Entgelt zu entrichten. Paragraph eins, Wer als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit mehr als 3,5 Tonnen höchstem zulässigen Gesamtgewicht einen gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung von Mautstreckenabschnitten und der ihnen zugeordneten Mautstellen (Mautstreckenabschnitts- und Mautstellenverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2000, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Mautstreckenabschnitt benützt, hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) eine fahrleistungsabhängige Maut als Entgelt zu entrichten.
Dokumentnummer
NOR40003956