Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
11.02.2000 bis 30.01.2001 — BGBl. II Nr. 48/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 311.02.200030.01.2001 BGBl. II Nr. 48/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mauttarifverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

11.02.2000BGBl. II Nr. 48/2000

Außerkrafttretensdatum

30.01.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2001

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Entrichtung des Entgeltes

Paragraph 3, (1) Die Entrichtung des Entgeltes hat auf konventionelle oder elektronische Weise zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Die ASFINAG hat an allen Haupt- und Nebenmautstellen Vorrichtungen zur elektronischen Bezahlung vorzusehen sowie die konventionelle Bezahlung zu ermöglichen.

  1. Absatz 3,Die elektronische Bezahlung hat mittels elektronischer Bordgeräte (On Board Units - OBU) zu erfolgen. Zur elektronischen Bezahlung ist eine von der ASFINAG in der Mautordnung bestimmte OBU zu verwenden, die vom Lenker an der Windschutzscheibe des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges anzubringen ist. Der Lenker hat an der OBU die jeweilige Kategorie im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, einzustellen.

  1. Absatz 4,Die konventionelle Bezahlung hat entweder bar oder durch Kreditkarten des Güterverkehrs (Tankkarten/Flottenkarten) zu erfolgen.

  1. Absatz 5,Die ASFINAG hat die näheren Zahlungsbedingungen in der Mautordnung unter Bedachtnahme auf den gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 durch Verordnung festgelegten Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut rechtzeitig festzulegen.

  1. Absatz 6,Die Festsetzung der Mauttarife auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits von den Bundesstraßengesellschaften bemauteten Strecken bleibt durch die Bestimmungen dieser Verordnung solange unberührt, als der Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 durch Verordnung festgelegt wird.

Schlagworte

Hauptmautstelle

Gesetzesnummer

20000387

Dokumentnummer

NOR40003958